Statuten - Verein spendenbuch.ch
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein spendenbuch.ch“ (spendenbuch.ch) besteht ein Verein ohne Erwerbszweck im Sinne des Artikel 60 ff. ZGB am Domizil der Geschäftsstelle in Lyss. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Als Dachorganisation bezweckt spendenbuch.ch die Förderung und Unterstützung angeschlossener gemeinnützigen Organisationen aus der ganzen Schweiz durch Information, Koordination und Vernetzung. Primäres Ziel des Vereins ist es, die Öffentlichkeit über die Anliegen der angeschlossenen Organisationen zentral auf einer übersichtlichen Plattform transparent zu informieren und den Spendenprozess einfach und einheitlich zu gestalten.
Der Verein fördert die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den angeschlossenen Organisationen und der Öffentlichkeit. Der Verein sensibilisiert darüberhinaus die Öffentlichkeit sowie gezielt Entscheidungsträger aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft für die Bedeutung und Funktion von gemeinnützigen Organisationen.
Der Verein verfolgt ausdrücklich keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
II. Mitglieder
Art. 3 Mitgliederkategorien
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 4 Erlangen der Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung ist jede natürliche oder juristische Person, die ihren Sitz in der Schweiz hat, aktiv an der Gestaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung des Vereins mitarbeitet und mit der Vereinstätigkeit gemeinnützige Ziele verfolgt. Die Aufnahme der Aktivmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Sitz in der Schweiz hat und die Vereinstätigkeiten ideel, tatkräftig oder finanziell untersützt. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten; die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Personen, die sich in aussergewöhnlichem Masse um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Folgeleistungen oder das Vereinsvermögen.
Art. 6 Ausstritt von Mitgliedern
Ein Vereinsaustritt ist für jedes Mitglied per Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben, mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, an den Präsidenten / die Präsidentin gerichtet werden.
Art. 7 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, welche den Statuten, Richtlinien oder anderen Bedingungen und Verpflichtungen des Vereins nicht nachkommen oder dessen Interessen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand ist grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe eines Grundes möglich. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid endgültig.
Ein Ausschluss erfolgt insbesondere, wenn das Mitglied ein oder mehrere Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllt, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstösst oder das Mitglied dem Ruf des Vereins Schaden zufügt.
III. Organisation und Geschäftsführung
Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Geschäftsstelle
- Die Revisionsstelle
1. Die Mitgliederversammlung
Art. 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss den Aktivmitgliedern zusammen mit der Traktandenliste mindestens drei Wochen im Voraus elektronisch oder per Post zukommen. Anträge für Verhandlungstraktanden zuhanden der Mitgliederversammlung müssen wenigstens zwei Monate im Voraus beim Präsidenten / der Präsidentin eintreffen und auf die Traktandenliste der folgenden Mitgliederversammlung gesetzt werden.
Art. 10 Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. An der ordentlichen Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Simme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin der Sitzung den Stichentscheid. Abstimmungen über Statutenänderungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handerheben, wenn nicht eine geheime Abstimmung bzw. Wahl von mindestens fünf Aktivmitgliedern verlangt wird. Anstelle der Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Briefentscheid der Mitglieder einholen. In diesem Fall müssen zwischen dem Versand der Stimmunterlagen und dem Termin für die Einsendung der Stimmzettel mindestens 30 Tage liegen. Briefentscheide erfolgen immer geheim.
Art. 11 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Behandlung der Ausschlussrekurse
- Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- weitere Aufgaben, die ihr vom Vorstand zum Entscheid unterbreitet werden
Art. 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der gewünschten Traktanden verlangen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durchgeführt, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes mit schriftlich eingereichtem Gesuch unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Versammlung innert sechzig Tagen nach Einreichung des Gesuchs stattfinden.
2. Der Vorstand
Art. 13 Vorstand und Präsident/in
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich den Vorstandspräsidenten / die Vorstandspräsidentin sowie den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin in der genannten Reihenfolge. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten / der Präsidentin und dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin. Allfällige Beisitzer haben keine geschäftsführende Funktion. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder können bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand provisorisch ersetzt werden.
Der Vorstand tagt so oft es die Geschäfte verlangen oder auf Begehren von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit besitzt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Beim Kauf von Liegenschaften muss der Entscheid einstimmig sein. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefällt werden. In diesem Fall gilt ebenfalls das Einstimmigkeitsprinzip.
Der Vorstand führt diejenigen Geschäfte, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Delegiertenversammlung liegen.
Art. 14 Aufgaben und Pflichten
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahrung des Vereinszwecks
- Die Festlegung der allgemeinen Vereinspolitik inkl. Zielsetzung
- Die Beschlussfassung über die Aktivitäten und Prioritäten
- Die Regelung der Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern
- Der Erlass der erforderlichen Reglement
- Die Wahl von Vertretungen in anderen Organisationen
- Die Einsetzung von Projektgruppen, Beiräten
- Wahl und Organisation der Geschäftsstelle sowie deren Aufsicht
- Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Erstellen des Budgets
- Genehmigung des Budgets
- Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Organisation von Konferenzen der Mitglieder
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vertretung des Vereins spendenbuch.ch gegen aussen
- Aufgaben, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der anderen Organe fallen
3. Die Geschäftsstelle
Art. 15 Geschäftsstelle und Geschäftsführer/in
Die Geschäftsstelle nimmt die operativen Aufgaben des Vereins wahr und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands verantwortlich. Sie wird von einem Geschäftsführer / einer Geschäftsführerin geleitet. Er / sie erfüllt den Auftrag selbständig. Dazu delegiert der Vorstand dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin im Rahmen von Zielvereinbarungen weitgehende Handlungskompetenzen. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin kann Vereinsmitglied und / oder Vorstandsmitglied sein, tritt als solches aber in den Ausstand, wenn über ihn / sie oder seine / ihre Tätigkeit Beschluss gefasst wird.
4. Die Revisionsstelle
Art. 16 Amtszeit und Aufgaben
Die Vereinsversammlung wählt eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften als Revisionsstelle, welche die Jahresrechnung des Vereins prüft. Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Ihre Prüfung richtet sich nach den Vorschriften und nach dem Standard zur eingeschränkten Revision. Sie erstellt einen Revisionsbericht zuhanden der Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das erste Geschäftsjahr dauert ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2014.
IV. Finanzen
Art. 17 Einnahmen
Der Verein finanziert seine Aktivitäten selbsttragend aus Spenden, Zuwendungen, Aktionen, Dienstleistungen und freiwilligen finanziellen Sonderbeiträgen seiner Mitglieder. Zur Verfolgung des Vereinszweckes kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes die Entrichtung von Mitgliederbeiträgen festlegen.
Art. 18 Verwendung der Mittel
Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins werden ausschliesslich zur Förderung des Vereinszwecks verwendet. Die Leistungen richten sich nach den verfügbaren Mitteln.
Art. 19 Haftung
Die Verbindlichkeiten des Vereins werden ausschliesslich durch das Vereinsvermögen gedeckt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Statutenänderungen
Anträge betreffend Statutenänderungen sind den Mitgliedern, zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, schriftlich zu unterbreiten.
Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu deren Gültigkeit der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 21 Fusion und Auflösung
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 22 Inkrafttreren
Die vorstehenden Statuten treten durch ihre Genehmigung anlässlich der Gründungsversammlung vom 14. Juni 2013 in Gümligen per sofort in Kraft.
Gümligen, 18. September 2013
Die Statuten des Vereins spendenbuch.ch können auch als pdf heruntergeladen werden.