Spenden von Steuern abziehen: Worauf Sie achten sollten

Spenden von Steuern abziehen Tipps

In der Schweiz ist es üblich, dass Haushalte übers Jahr hindurch und insbesondere rund um die Weihnachtszeit gerne an Stiftungen und Vereine spenden. Schenkungen können unter Umständen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Doch längst nicht jede Spende mildert die Steuerlast. In diesem Artikel finden Sie hilfreiche Informationen und Tipps, um das Beste aus Ihren Spenden in Bezug auf Steuern herauszuholen.

1. Grundsätze für steuerliche Abzüge von Spenden

1.1. Voraussetzungen für steuerliche Abzüge

Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie an inländische Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken bezahlt werden. Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt. Diese liegt dann vor, wenn die Leistungen ausschliesslich in altruistischer Art und Weise Dritten zu Gute kommen, ohne dass dabei Eigeninteressen, persönliche wirtschaftliche Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verfolgt werden.

1.2. Anerkannte Spendenempfänger

Welche Spenden im Einzelnen akzeptiert werden, wird kantonal festgelegt. Bei der direkten Bundessteuer werden in der Regel dieselben Institutionen anerkannt, wie im zuständigen Kanton. Viele Kantone publizieren eine «Zuwendungsliste» oder «Spendenliste». Die grossen bekannten Hilfswerke und Umweltorganisationen wie Berghilfe, Ärzte ohne Grenzen, Glückskette, WWF, Caritas, Greenpeace, Amnesty International, Schweizerisches Rotes Kreuz etc. sind in allen Kantonen und beim Bund anerkannt.

2. Nachweise für steuerliche Abzüge

2.1. Nachweispflicht

Steuermindernde Sachverhalte müssen vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Es gibt Kantone, welche bis zu einer Summe von einigen Hundert Franken nur eine Aufstellung der getätigten Spenden verlangen. Andere Kantone anerkennen Kopien von abgestempelten Einzahlungsscheinen oder Bankbelastungen. Weitere Kantone lassen Spenden nur dann zum Abzug zu, wenn eine Spendenbescheinigung von der berücksichtigten Organisation vorliegt.

2.2. Dokumentation von Sachspenden

Sachspenden erfolgen zum Beispiel in Form von Wertschriften oder auch Liegenschaften. Die Spenderin oder der Spender muss dabei den Verkehrswert der Sachspende nachweisen. Liegt keine zeitnahe Anschaffung respektive kein objektiver Marktpreis vor, wird es entsprechend schwieriger, den massgebenden Wert zu bestimmen. Nicht abziehbar sind dagegen Zeitspenden wie auch ehrenamtliche Tätigkeiten, welche unentgeltlich geleistet werden.

3. Limiten für steuerliche Abzüge von Spenden

3.1. Bundessteuer

Beim Bund sind gemäss Art. 33a DBG freiwillige Leistungen an «juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind […], wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen [….] verminderten Einkünfte nicht übersteigen» abzugsfähig.

3.2. Kantonssteuer

Die meisten Kantone kennen eine vergleichbare Regelung, wonach Spenden auf 20 Prozent des Nettoeinkommens beschränkt sind und mindestens CHF 100 betragen müssen. Der Kanton Neuenburg begrenzt bei 5 Prozent des Nettoeinkommens, der Kanton Tessin bei 50 Prozent. Der Kanton Baselland kennt als einziger Kanton keine Obergrenze für Spenden.

3.3. Informationen zu kantonalen Regelungen

Unter www.ch.ch, dem Online-Portal der Schweizer Behörden, finden Sie weitere Informationen unter dem Stichwort: «Spenden», «Abzug von Spenden» oder direkt bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.

4. Spenden an politische Parteien, Parteibeiträge, Zuwendungen an Berufsverbände, Gewerkschaftsbeiträge

4.1. Bundessteuer

Die Regelung des Bundes findet sich in Art. 33, Abs. 1, lit. i DGB: Abzugsfähig sind «die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10'100 Franken an politische Parteien, die:

  1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
  2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
  3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.»

4.2. Kantonssteuer

Auf Kantonsebene werden solche Spenden oder Beiträge nur bei einem Teil der Kantone akzeptiert. Erkundigen Sie sich vor einer Zuwendung beim zuständigen Kanton.

5. Spenden an Landeskirchen, Freikirchen

5.1. Steuerliche Abzugsfähigkeit

Spenden an anerkannte Landeskirchen sind steuerlich abzugsfähig, sofern damit explizit gemeinnützige Werke der betreffenden Institution unterstützt werden. Die Kirchensteuern sind nicht abzugsfähig.

5.2. Freikirchen

Allgemeine Beiträge an die Kultusgemeinde bei Freikirchen gelten nicht als gemeinnützig, auch wenn die Gemeinschaft als solche steuerbefreit sein sollte.

6. Spendenstatistik in der Schweiz

Nach Angaben der Zewo-Spendenstatistik erhielten Schweizer Hilfswerke im Jahr 2020 zum zweiten Mal überhaupt über 2 Milliarden Franken an Spenden, umgerechnet knapp 236 Franken pro Person. Besonders zugenommen haben Spenden für Natur- oder Umweltschutz sowie Entwicklungszusammenarbeit.

7. CO2-Ausgleich bei Flugreisen

Einige Reisende zahlen bei Flugbuchungen immer einen CO2-Ausgleich. Ob diese Zahlungen bei den Steuern absetzbar sind, hängt davon ab, ob die Zahlungen an steuerbefreite Institutionen mit Sitz in der Schweiz gehen. Organisationen wie Myclimate stellen eine Bescheinigung über den Klimaschutzbeitrag aus. Falls eine solche nicht vorliegt, genügt in der Regel ein Zahlungsbeleg, um die Spende in der Steuererklärung geltend zu machen.

8. Spenden ins Ausland

Schenkungen ins Ausland sind nicht vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Es könnte eine Schenkungssteuer anfallen – die von der Empfängerorganisation oder von Ihnen bezahlt werden müsste. Bei höheren Spenden sogar bis zu 50 Prozent. Wenn Sie steuereffizient ins Ausland schenken möchten, spenden Sie an die Schweizer Ableger internationaler Organisationen, etwa Amnesty, Greenpeace oder Unicef.

9. Spenden in anderen Währungen und Formen

Auch andere Währungen sind steuerlich abziehbar, sofern sie auf der Kursliste der Steuerverwaltung aufgeführt sind. Seit der Gesetzesänderung vom November 2007 können Sie auch Naturalspenden wie Grundstücke oder Kleider von den Steuern abziehen. Dafür sollten Sie unbedingt Kaufquittungen oder Marktwertgutachten aufheben. Ansonsten kann es Schwierigkeiten bei der Bewertung geben.

10. Spenden in Bitcoin

Amnesty International Schweiz etwa stellt keine Spendenbestätigung auf Kryptospenden aus. Dass sie steuerlich nicht abziehbar sind, stimme so nicht, sagt Martin Müller, Steuerrechtsexperte beim Beobachter. Relevant sei der auf der Kursliste der Steuerverwaltung gelistete Umrechnungskurs. Sie erhalten zwar keine Quittung vom Hilfswerk, können aber einfach einen Ausdruck Ihrer Überweisung der Steuererklärung beilegen.

Insgesamt ist es wichtig, sich vor dem Spenden gut zu informieren, um sicherzustellen, dass die Spende steuerlich abzugsfähig ist und den gewünschten Zweck unterstützt. Mit den richtigen Informationen und dem Einhalten der gesetzlichen Voraussetzungen können Spenden nicht nur Gutes tun, sondern auch die eigene Steuerlast reduzieren.


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